ABGB §§ 1295 ff, 1298
Auch der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. Ob man Beweismittel für ausreichend überzeugend hält oder wegen anderer Beweismittel nicht, ist von den Tatsacheninstanzen, letztlich vom BerufungsG zu beurteilen.