§ 203 Abs. 2 HGB normiert, dass als Anschaffungskosten jene Aufwendungen anzusetzen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu überführen, wobei allerdings nur Aufwendungen mit Einzelkostencharakter Berücksichtigung finden können. Während Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abzuschlagen sind, müssen Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten dem Anschaffungswert hinzugerechnet werden.