Verordnung des BMSG; BGBl II 2000/407, ausgegeben am 22. 12. 2000
Anpassungsfaktor 2001
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt (siehe dazu schon ARD 5163/12/2000); weiters werden für das Jahr 2001 die Anpassungsfaktormesszahl mit 117,49 und die Anpassungsrichtwertmesszahl mit 116,68 festgesetzt.