BMF EAS 1465 v. 05.07.1999
Ansässigkeitsnachweis des Einkünfteempfängers
Die 1-Jahres-Toleranzgrenze des Pkt 2.1 lit a des Erlasses BMF 04 0101/15-IV/4/99 v. 15. 4. 1999 = ARD 5026/18/99 für die Beibringung der für eine DBA-Steuerentlastung erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der in Österreich steuerpflichtigen Mitwirkung an der inländischen Unterhaltungsdarbietung. Für eine am 31. 1. 2000 stattfindende Veranstaltung kann demzufolge eine in der Zeit vom 31. 1. 1999 bis 31. 1. 2001 ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung verwendet werden (sofern kein erkennbarer Grund für eine von der Bescheinigung abweichende Ansässigkeit im Zeitpunkt der Veranstaltung vorliegt, wie z.B. eine Korrespondenz mit dem Künstler unter einer Adresse in Monaco).