ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
Im Rahmen der Rsp hält sich hier die Rechtsansicht, dass für die Risikoträchtigkeit des Anlagemodells angesichts einer bereits ab 2008 kommunizierten "Finanzierungslücke", die damals ca 200.000 € betrug und dann jährlich anstieg, jedenfalls ab 2010 ausreichende und den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Anhaltspunkte vorlagen.