EuGVVO 2012: Art 7
Im vorliegenden Fall hat das RekursG in nicht korrekturbedürftiger Weise die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 verneint, weil die vom EuGH geforderten "spezifischen Gegebenheiten" nicht vorliegen: