ABGB: § 1489
ZPO: § 228
Ein Feststellungsinteresse bei Geltendmachung von Anlegerschäden ist zwar im Hinblick auf die Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich zu verneinen (6 Ob 53/13g), nicht aber immer. Es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen eine "Naturalrestitution" als untunlich beurteilt werden muss. Ein Feststellungsinteresse ist auch immer dann zuzubilligen, wenn aus dem Sachverhalt konkrete zukünftige, mit einer Leistungsklage nicht erfassbare Schäden zumindest nicht ausgeschlossen sind.