Verdeckte Zuwendung – Wurzelausschüttung einer Wohnliegenschaft?
BFG 5.8.2016, RV/7102731/2013
RS 1: Die Verjährung betreffend KESt wird auch durch im Rechtsmittelverfahren aufgehobene Haftungsbescheide gegen andere Rechtssubjekte als den letztlich zur Haftung herangezogenen Rechtsträger verlängert, da die KESt als Erhebungsform der Einkommensteuer von der Verjährung der Einkommensteuer der natürlichen Person, die Empfänger der Kapitalerträge ist, abhängt.
RS 2: Bei einer verdeckten Zuwendung aufgrund der Vermietung von Wohnliegenschaften an einen Begünstigten einer Stiftung kommt es nur bei Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums zu einer Zurechnung der Anschaffungs-/Herstellungs- oder Adaptierungskosten an den Begünstigten. In allen anderen Fällen hat eine Korrektur der Miete auf ein angemessenes Niveau zu erfolgen. Die angemessene Miethöhe leitet sich bei besonders hochwertigen Immobilien mit geringer Marktgängigkeit von der Renditeerwartung eines marküblich agierenden Investors ab („Renditemiete“).
RS 3: Vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum kann nur in jenen Fällen vorliegen, in denen die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko des Wertverlustes eines Wirtschaftsgutes nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zukommt (VwGH 12.12.2007, 2006/15/0123).
Vorinstanz: Finanzamt Wien 1/23
Revision eingebracht (Amtsrevision).