( AngG § 37 ) In Konkurrenzklauseln, die Konventionalstrafen mit Monats- oder Jahresgehältern festsetzen, jedoch ohne Zusatz, ob brutto oder netto, sind die festgesetzten Beträge als Nettobezüge zu verstehen. ASG Wien 30 Cga 199/97x v. 23.04.1998, rk.