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AngG § 29

ArbeitsrechtARD 4902/2/98 Heft 4902 v. 20.1.1998

( AngG § 29 ) Mit der Willenseinigung, ein Dienstverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortzusetzen, werden die Rechtsfolgen der fristwidrigen Kündigung und damit die Grundlage für daraus abgeleitete Ansprüche beseitigt. In dieser Vereinbarung liegt auch kein Verzicht des Arbeitnehmers auf arbeitsrechtliche Ansprüche. OGH 8 Ob A 155/97w v. 18.09.1997.

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