( AngG § 27 Z 6 ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Sohn des verstorbenen Arbeitgebers einen "widerlichen Emporkömmling" nannte, stellt einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 29 Cga 211/95a v. 29.04.1996, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 361/96a v. 23. 4. 1997, ARD 4855/10/97.