(AngG § 27 Z 4) Langwierige Diskussionen mit Arbeitnehmern (hier einem Lkw-Lenker) über die rechtliche Zulässigkeit von Arbeitsaufträgen werden einem Arbeitgeber zwar nicht zugemutet; bei rechtlichen Zweifeln über die Zulässigkeit des zeitlichen Umfanges von Arbeitsaufträgen (bzw. der zweckmäßigen Routenwahl) ist der Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung hinsichtlich der "durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen" des Arbeitgebers aber nicht mit der hiefür gebotenen Gewißheit gegeben. OGH 8 Ob A 2216/96g v. 29.08.1996.