(AngG § 27 Z 4) Wird die Entlassung eines Arbeitnehmers nach einer festgestellten Manipulation am Fahrtenschreiber nicht sofort ausgesprochen, sondern das Ergebnis des Polizeiberichts wegen Verdachts auf Diebstahl und Veruntreuung abgewartet, der sich letztlich als haltlos erweist, ist die schließlich ausgesprochene Entlassung wegen Manipulation am Fahrtenschreiber verspätet. ASG Wien 8 Cga 252/94z v. 20.02.1996, rk.