(AngG § 27 Z. 4) Das weisungswidrige bzw. nicht in den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers fallende Eindringen in das Betriebssystem eines Personalcomputers (PC) kann einen Entlassungsgrund darstellen, wenn die dienstlichen Belange des Arbeitgebers dadurch gefährdet werden; die "dienstlichen Belange" des Arbeitgebers sind diesbezüglich die Vermeidung von Veränderungen der Systemeinstellungen, weil es sonst zu Fehlfunktionen der PC kommen kann, die Noteinsätze verursachen. ASG Wien 2 Cga 273/95 w v. 16.10.1995, Berufung erhoben.