( AngG § 27 Z 3 ) Untersagt zwar der Dienstvertrag dem Arbeitnehmer, ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung Nebenbeschäftigungen oder selbständige Unternehmungen zu betreiben und im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder für fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen, darf eine entgeltliche Seminartätigkeit des Arbeitnehmers trotzdem nicht Anlass für eine Entlassung sein, wenn der Geschäftsführer des Arbeitgebers seit Längerem davon wusste. Der Arbeitnehmer hätte zumindest an den Dienstvertrag erinnert und aufgefordert werden müssen, ab nun diese entgeltliche Seminartätigkeit einzustellen. OLG Wien 10 Ra 156/97b v. 29.09.1997.