( AngG § 27 Z 2 ) Ein Arbeitnehmer ist nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, dass er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. Die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Unfähigkeit setzt schlechthin Unverwendbarkeit des Arbeitnehmers voraus. Die Behauptung allein, der Arbeitnehmer habe etwa ein halbes Jahr hindurch das vorgegebene Arbeitsziel nicht erreicht, stellt diesen Entlassungsgrund nicht ausreichend dar. OGH 8 Ob A 2102/96t v. 12.09.1996.