( AngG § 27 Z 1 ) Die Stellung eines Geschäftsführers als alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens, das mit der von ihm vertretenen Gesellschaft auf unüberprüfbare Weise einen ständigen Austausch von Ressourcen vornimmt, ist geeignet, seine Loyalität gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft (= Arbeitgeber) zu beeinträchtigen. Verneint der Gesellschafter dessen ungeachtet in den vorgeschriebenen jährlichen Meldungen, in denen er bestätigte, die Richtlinie der Konzernleitung über die Meldepflicht möglicher Interessenkonflikte gelesen zu haben, immer wieder das Vorliegen von Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt darstellen können, hat er dadurch - legt man den für leitende Angestellte anzuwendenden Maßstab an - den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht. OGH 9 Ob A 60/99k v. 05.05.1999, insoweit in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 256/98w v. 13. 11. 1998 = ARD 5052/9/99.