( AngG § 27 Z 1 ) Hat der Arbeitnehmer unter Umgehung seines Arbeitgebers für zumindest einen Privatkunden während der Dienstzeit Arbeiten verrichtet und wird dafür von diesem auch entlohnt, verwirklicht dies den Entlassungsgrund der Untreue. ASG Wien 11 Cga 221/95i v. 06.11.1997, rk.