(AngG § 27 Z 1) Die Summierung geringfügiger Verstöße kann den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen. Dies gilt für Fehlbeträge in der Kassa ebenso wie für unwahre Angaben. Will ein Arbeitnehmer bei der Entnahme von Geld oder Waren den Anschein einer Unredlichkeit vermeiden, ist eine über die Mitteilung, er habe Geld bzw. Waren entnommen, hinausgehende deutliche Dokumentation erforderlich. OGH 8 Ob A 2235/96a v. 29.08.1996.