(AngG § 27 Z. 1) Dienstpflichten werden verletzt, wenn ein Arbeitnehmer während der Dienstzeit ein seiner Privatsphäre zuzurechnendes Schreiben am Computer des Arbeitgebers abgetippt hat und diese Handlungsweise gegenüber dem Arbeitgeber zu verheimlichen trachtet. Liegen jedoch keine früheren Dienstpflichtverletzungen vor, kann dieses Verhalten keineswegs als so schwerwiegend angesehen werden, daß es eine Entlassung rechtfertigt. OLG Wien 10 Ra 32/95 v. 29.06.1995.