( AngG § 26 Z 4 ) Ruft ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch für Drittpersonen deutlich und vernehmbar nach „Geh scheißen, du Arschloch, du Geschissener!“, verwirklicht er einen Austrittsgrund. OLG Wien 7 Ra 284/96b v. 21.05.1997.
( AngG § 26 Z 4 ) Ruft ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch für Drittpersonen deutlich und vernehmbar nach „Geh scheißen, du Arschloch, du Geschissener!“, verwirklicht er einen Austrittsgrund. OLG Wien 7 Ra 284/96b v. 21.05.1997.