( AngG § 26 Z 2 ) Da es sich beim Auslagenersatz um kein Entgelt im Sinne des Austrittsgrundes des vorenthaltenen Entgelts handelt, kommt es bei Beurteilung des gerechtfertigten Austritts nicht auf dessen Fälligkeit an, sondern lediglich darauf, ob der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (Leistung nach sofortiger Rechnungslegung nach Rückkehr in den Betrieb) zuwider gehandelt wurde.