( AngG § 26 Z 2 ) Hat sich durch die Umstrukturierung in einem Unternehmen die Stellung eines Arbeitnehmers nicht derart geändert, dass sein Tätigkeitsbereich als eine untergeordnete Position zu betrachten wäre, was insbesondere dadurch bestätigt wird, dass ihm die Prokura nicht widerrufen wurde, ist ein vorzeitiger Austritt nicht berechtigt.