( AngG § 26 Z 2 ) War mit einem Arbeitnehmer eine Bürotätigkeit vereinbart und hat dieser auch im zeitlich überwiegenden Ausmaß diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt, stellt die Weisung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ausschließlich für einen Funkdienst einzusetzen, eine vertragsändernde oder direktoriale Versetzung dar, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. OLG Wien 9 Ra 345/96p v. 21.02.1997.