( AngG § 26 Z 2 ) Beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers handelt es sich nicht um einen Dauertatbestand, der nach Belieben des Arbeitnehmers auch noch später mit einem vorzeitigen Austritt sanktioniert werden kann. Wird der Lohnzahlungsrückstand über einige Zeit geduldet, ist eine Nachfristsetzung erforderlich. OGH 8 Ob S 2098/96d v. 27.06.1996.