( AngG § 23 Abs 1 ) Ein ununterbrochenes Dienstverhältnis in Zusammenhang mit einem Abfertigungsanspruch ist auch dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber mit einer einzigen Ausnahme nur zur Zeit alljährlicher Betriebsferien in der Dauer von 2 bis 3 Wochen unterbrochen wurde. LG Wr. Neustadt 6 Cga 132/97h v. 09.07.1997. (Slg. 11.630)