( AngG § 23 ) Auch bei einer Änderung der Dienstzeit von Vollzeit auf Teilzeit bemisst sich der Abfertigungsanspruch nach dem AngG - im Gegensatz zum VBG - nach dem zuletzt bezogenen Gehalt, außer es war dieses nur vorübergehend reduziert. OLG Graz 7 Ra 279/96w v. 13.03.1997. (ZAS Jud. 6/1997)