( AngG § 20 ) Grundsätzlich kann einer Kündigung keine Bedingung beigefügt werden, es sei denn, dass deren Erfüllung ausschließlich vom Willen des anderen Teils abhängt. Die Beifügung einer Bedingung ist so lange zulässig, als die Erfüllung derselben im Belieben des Arbeitnehmers liegt und innerhalb kurzer Frist möglich ist. LG Wr. Neustadt 6 Cga 258/97p v. 15.06.1998. (ZAS Jud. 2/1999)