( AngG § 19 Abs 2 ) Eine gegen § 19 Abs 2 AngG verstoßende Vereinbarung betreffend Probezeit ist nach dem Schutzzweck dieser Verbotsnorm immer nur soweit unwirksam, als in ihr die freie Lösbarkeit des Dienstvertrages auch nach Ablauf des ersten Monats vorgesehen ist. Der vom gesetzlichen Verbot nicht betroffene restliche Vertragsinhalt bleibt aber voll wirksam. Ob darüber hinaus ein befristetes, gemäß § 19 Abs 1 AngG mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endendes oder aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, kann nur nach Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilt werden. OGH 9 Ob A 125/97s v. 30.04.1997, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 289/96k v. 30. 1. 1997.