IO: §§ 39, 41, 46
Gem § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1) oder die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weiter gehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 41 Abs 2 IO). Die beiden Fallkonstellationen des § 41 IO setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung.