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Anfechtung einer Erbsentschlagung

Judikatur ZIKZIK 2006/172ZIK 2006, 136 Heft 4 v. 25.8.2006

AnfO § 2 Z 3, § 13 Abs 1

ABGB § 758, § 805

Bei Anfechtung einer schlichten Ausschlagung einer Erbschaft ist die Haftung des Anfechtungsschuldners darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die (anfechtbare) Erbsentschlagung entging (OGH 1 Ob 295/01s ; OGH ÖBA 1988, 982).

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