§ 105 ArbVG - Spricht der Arbeitgeber die Kündigung unter der Bedingung aus, dass die Kündigung rückwirkend unwirksam wird, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Dienstvertrages einverstanden erklärt (auflösend bedingt ausgesprochene Änderungskündigung), befindet sich die Kündigung bis zur Erklärung des Arbeitnehmers, das Änderungsanbot anzunehmen oder abzulehnen, längstens bis zum Ablauf der für diese Erklärung gesetzten Frist, in einem Schwebezustand, der einer Anfechtung nach § 105 ArbVG entgegensteht. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, vor Ausspruch der Kündigung das Vorverfahren nach § 105 ArbVG durchzuführen.