(ArbVG § 105 Abs 3) Auch wenn eine Kündigung nach Ablehnung eines Angebots des Arbeitgebers auf Änderung des Dienstvertrages („Änderungskündigung“) grundsätzlich nicht als verpönte Motivkündigung zu werten ist, kann die Kündigung trotzdem angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. OLG Wien 7 Ra 190/99h v. 28.07.1999, in Bestätigung von ASG Wien 14 Cga 172/98k v. 19. 3. 1999 = ARD 5040/5/99.