Die Nichtanerkennung des Nachnamens eines Kindes, der nach dem Recht des Geburts- und Wohnsitzstaats bestimmt wurde, in dessen Heimatstaat verstößt nach Ansicht des EuGH (C-353/06 , Grunkin und Paul) gegen die in Art 18 EG vorgesehen Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger.