(BEinstG § 8 Abs 2, ABGB § 879) Eine Änderungskündigung ist bei einem Behinderten wegen Irrtums bei der Einstufung auch wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen.
BK beim BMAS 42.024/85-6a/93 v. 04.11.1993
Anträge auf Genehmigung einer auszusprechenden Kündigung eines Behinderten und einer auszusprechenden Änderungskündigung schließen einander aus, weil eine wegen eines Auftragsrückgangs auszusprechende Kündigung bedeuten würde, daß der Arbeitgeber den Behinderten überhaupt nicht mehr beschäftigen kann. Der Antrag hinsichtlich einer vorzunehmenden Änderungskündigung bedeutet jedoch, daß der Arbeitgeber den Behinderten weiterbeschäftigen kann und will, allerdings zu anderen finanziellen Bedingungen.