Im Entwurf einer Novelle zum FLAG, dessen Gesetzwerdung abzuwarten bleibt, sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
Die allgemeine Altersgrenze für den Bezug von Leistungen aus dem Familienlastenausgleich volljähriger Kinder wird vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt.Bei Schülern soll ab Erreichen der Volljährigkeit die Familienbeihilfe nur mehr dann gewährt werden, wenn die Dauer der Schulausbildung um nicht mehr als ein Schuljahr überschritten wird. Nicht angerechnet auf die Schuldauer soll die Wiederholung von Schuljahren werden, die durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse verursacht wurde. Bei der Ausnahmeregelung in Bezug auf die behinderten Kinder soll den erschwerten Ausbildungsbedingungen Rechnung getragen werden.