Ab 1. 1. 1997 wird der Bundeskammeranteil an der Kammerumlage 2 - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) - von 0,07 auf 0,08% der Berechnungsgrundlage erhöht. Der Beitrag für Zwecke der Außenwirtschaftsförderung wird mit weiteren 0,13% (bisher 0,14%) der Beitragsgrundlage festgelegt.
Seitens der Landeskammern wurde bisher verlautbart: