§ 13 Abs 2 WEG, § 26 Abs 1 Z 2 WEG
§ 523 ABGB
Der Prozessrichter kann zwar die Genehmigungsbedürftigkeit von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gemäß § 13 Abs 2 WEG als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilen, doch ist über die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung allein vom Außerstreitrichter zu befinden.