OGH 23. 11. 2006, 8 ObA 79/06k
§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben.