Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG) vor allem betreffend die Verlängerung des Pensionsbemessungszeitraumes, die Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 10 Abs 1 Z 2 NVG), die Neuregelung bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr des Versicherungsfalles und das diesem vorangehende Kalenderjahr (§ 14 Abs 2 NVG), die Erhöhung des monatlichen Steigerungsbetrages und die Reduzierung des für die Ermittlung der Zusatzpension maßgebenden Hundertsatzes des durchschnittlichen Monatseinkommens (§ 48 NVG) sowie die Einführung eines Pensionsabschlages bei Inanspruchnahme einer Direktpension vor Ende des 70. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten ab 1. 1. 2001 (§ 52a NVG) und die Einführung eines befristeten Solidaritätsbeitrages ab 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2011 (§ 10a NVG) (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972). Bundesgesetz; BGBl I 2000/139, ausgegeben am 29. 12. 2000.