Bundesgesetz, mit dem das FrG 1997 und das StGB geändert werden; BGBl I 2000/34, ausgegeben am 30. 6. 2000
1. Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer
In Erweiterung der Bestimmungen über die Saisonarbeitskräfte im FrG 1997 soll ab 1. 7. 2000 den besonderen Anforderungen im Fremdenverkehr und in der Landwirtschaft, in denen wiederholt Phasen eines zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgetreten sind, Rechnung getragen und die Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte erweitert werden. Hiezu wird einerseits die Geltungsdauer für Beschäftigungsbewilligungen für kurzfristige Saisonbeschäftigungen von 4 auf 6 Wochen erhöht und andererseits ein eigener Erntehelferstatus im Gesetz normiert.