Entwurf aus dem BMUJF, dessen Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung und Veröffentlichung im BGBl abzuwarten bleibt
1. § 8 Abs 2 bis 4 lautet:
„(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.