Mit einer aktuellen Sozialversicherungsnovelle (BGBl I 2026/14) wird ua festgeschrieben, dass Geldbußen, die gegen Mitglieder eines Verwaltungskörpers verhängt werden, künftig vom betreffenden SV-Träger zu tragen sind. Bei Vorsatz bzw grob fahrlässigem Handeln ist allerdings ein Regress möglich. Zudem können verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aus der Tätigkeit in einem Verwaltungskörper künftig nur dann zum Verlust der Gewerbeberechtigung oder von berufsrechtlichen Befugnissen der Betroffenen führen, wenn es einen eindeutigen Sachzusammenhang zwischen dem Strafgrund und dem Brotberuf gibt. Damit soll die Selbstverwaltung der Sozialversicherungen abgesichert werden, weil es ansonsten schwierig würde, qualifizierte Unternehmer für die Verwaltungskörper zu rekrutieren, wenn diese Angst davor haben müssten, im Falle einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung ihre Gewerbeberechtigung oder berufsrechtliche Befugnisse zu verlieren. Darüber hinaus wurde die Novelle für kleinere redaktionelle Bereinigungen genutzt.

