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Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Betriebswichtige GesetzeARD 4807/12/97 Heft 4807 v. 17.1.1997

Bundesgesetz; BGBl I 1997/5, ausgegeben am 10. 1. 1997

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen

"§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl Nr 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.

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