Bundesgesetz; BGBl I 1997/5, ausgegeben am 10. 1. 1997
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
"§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl Nr 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.