Gesetz; BGBl I 1999/59, ausgegeben am 9. 4. 1999
Durch eine Änderung in der GewO wird in Ergänzung zur Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (siehe ARD 5021/1/99) das gebundene Gewerbe des gewerblichen Buchhalters mit Wirkung vom 1. 7. 1999 in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen (§ 124 Z 2a GewO).