Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslB-VO) betreffend Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG für Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine 6 Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat, mit 1. 4. 2001. Verordnung des BMWA; BGBl II 2001/124, ausgegeben am 13. 3. 2001.