ZugG: §§ 1, 2 Abs 1 lit d
Das „Anbieten von Zugaben“ hat - im Gegensatz zum Gewähren - nicht einen größeren Personenkreis zur Voraussetzung.
„Handelsübliches Zugehör“ iSd § 2 Abs 1 lit d ZugG zu einem Tennisschläger.
ZugG: §§ 1, 2 Abs 1 lit d
Das „Anbieten von Zugaben“ hat - im Gegensatz zum Gewähren - nicht einen größeren Personenkreis zur Voraussetzung.
„Handelsübliches Zugehör“ iSd § 2 Abs 1 lit d ZugG zu einem Tennisschläger.