( HVertrG § 22 Abs 2, § 23, § 24 ) Trifft einen Vertragshändler an einem Umsatzrückgang kein Verschulden, hat er bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller (Zwischenhändler) auch dann einen Schadenersatz- und Ausgleichsanspruch, wenn im Vertrag das Nichterreichen einer bestimmten Verkaufsleistung als Auflösungsgrund vereinbart wurde.
OGH 1 Ob 342/97v v. 30.06.1998