§ 82 lit d GewO
Für den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO genügt die Begehung einer nach den Normen des Strafrechts strafbaren Handlung; die Verurteilung wegen dieser strafbaren Handlung ist nicht erforderlich. Benützt ein AN den für die berufliche Tätigkeit ausgefolgten Dienstausweis, um damit den Anschein einer ihm nicht zustehenden Amtsbefugnis zu erwecken, ist dem AG die Weiterbeschäftigung des AN nicht zumutbar.