Fehlerhafte Kundmachung und Berichtigung
Fehlerhafte Kundmachung: § 135a Abs 3 ASVG wurde vom Nationalrat am 2. 4. 2001 in folgender Form beschlossen und vom Bundespräsidenten beurkundet sowie vom Bundeskanzler gegengezeichnet:
„... (3) Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Abs 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs 5 Z 16b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten.“